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Dokument-ID: 1135172
Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung (LF-SVP VO)
§ 8. Vorsitzende
(1) Wurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden wählen.
(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber den Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern und den Behörden.