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Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung (LF-SVP VO)
§ 9. Meldung und Information
idF BGBl. II Nr. 126/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023
(1) Die Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion gemäß § 193 Abs. 6 LAG hat zu enthalten:
- Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
- Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
- Beginn und Ende der Funktionsperiode,
- Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 8),
- Unterschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und
- wenn Belegschaftsorgane bestehen, auch die Unterschrift einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der zuständigen Belegschaftsorgane.
(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 7 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.
(3) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion an einer für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle oder auf elektronischem Weg erfolgen.