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Dokument-ID: 1135146
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF VbA)
§ 12. Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 195 LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
- mögliche Gefahren für die Gesundheit,
- von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
- von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
- das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.
(2) Schriftliche Anweisungen nach § 197 Abs. 6 LAG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:
- die gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 festgelegten Maßnahmen und
- die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen gemäß § 226 Abs. 4 LAG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.