Dokument-ID: 1187899

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF VbA)

Inhaltsverzeichnis

§ 12a. Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

idF BGBl. II Nr. 294/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2024

(1) Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.

(2) Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.

(BGBl. II Nr. 294/2024)