Dokument-ID: 1135147

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF VbA)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Handhabung der Organismenlisten (Anhang 2 der VbA)

idF BGBl. II Nr. 294/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2024

(1) Den Risikogruppen zugeordnet sind nur biologische Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen. Nicht berücksichtigt sind:

  1. Tier- und Pflanzenpathogene, von denen bekannt ist, dass sie nicht auf den Menschen wirken und
  2. genetisch veränderte Mikroorganismen.

(2) Wenn ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten nicht enthalten ist, ist er nicht automatisch der Risikogruppe 1 zuzuordnen.

(3) Der Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu Risikogruppen wurde deren Wirkung bei gesunden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugrunde gelegt. Nicht berücksichtigt wurden hingegen spezifische Wirkungen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die besonders empfindlich sind, sowie bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen.

(4) Im Fall von Gattungen, von denen mehrere Arten als humanpathogen bekannt sind, enthalten die Listen die am häufigsten mit einem Krankheitsgeschehen assoziierten Arten und einen allgemeineren Hinweis darauf, dass andere Arten derselben Gattung möglicherweise den Gesundheitszustand beeinträchtigen.

(5) Wird bei der Zuordnung biologischer Arbeitsstoffe eine gesamte Gattung genannt, so ist davon auszugehen, dass die als nichtpathogen geltenden Arten und Stämme davon ausgeschlossen sind.

(6) Die Zuordnung von Parasiten gilt nur für diejenigen Stadien des Lebenszyklus des betreffenden Parasiten, die für den Menschen am Arbeitsplatz möglicherweise infektionsfähig sind.

(7) Die in den Listen verwendeten Bezeichnungen der biologischen Arbeitsstoffe entsprechen dem Stand 2019 der internationalen Vereinbarungen über die Taxonomie und Nomenklatur von biologischen Arbeitsstoffen. Die Möglichkeit allfälliger späterer Änderungen in der Taxonomie und Nomenklatur ist zu beachten.

(8) In den Organismenlisten sind biologische Arbeitsstoffe mit folgenden Hinweisen versehen:

  1. mit „A“: wenn sie mögliche allergene Wirkung haben,
  2. mit „T“: wenn sie Toxine produzieren,
  3. mit „V“: wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht und in der EU registriert ist,
  4. mit „(**)“: wenn bei einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann und daher das diesbezügliche Infektionsrisiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begrenzt ist,
  5. mit „spp.“: wenn andere Arten als humanpathogen bekannt sind.
  6. mit „D“: wenn gemäß § 12a Abs. 1 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß § 230 LAG zu führen ist, (BGBl. II Nr. 294/2024)
  7. mit „D*“: wenn gemäß § 12a Abs. 2 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß § 230 LAG zu führen ist. (BGBl. II Nr. 294/2024)