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Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF VbA)
§ 14. Schlussbestimmungen
idF BGBl. II Nr. 294/2024 | Datum des Inkrafttretens 29.10.2024
(1) Gemäß § 431 Abs. 3 LAG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme jener des § 9 Abs. 1, keine Ausnahme zulassen darf.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf die Anhänge zur VbA verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.
(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht in Geltung stehen:
- Burgenland: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, LGBl. Nr. 26/2001;
- Kärnten: Verordnung über den Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 68/2000;
- Niederösterreich: Verordnung über biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 31/2016;
- Oö. Verordnung biologische Arbeitsstoffe – Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 110/2001;
- Salzburg: Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl. Nr. 87/2001;
- Steiermark: Verordnung über den Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 55/2001;
- Tirol: § 1 lit. i der Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 96/2001;
- Vorarlberg: Verordnung über den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gegen die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, ABl. Nr. 37/2000;
- Wien: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 3/2001.
(5) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 4 Abs. 3, § 12a samt Überschrift und § 13 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(BGBl. II Nr. 294/2024)