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Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF VbA)
§ 12a. Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.
(2) Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.
(BGBl. II Nr. 294/2024)