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Dokument-ID: 1135142
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF VbA)
§ 8. Ausnahmen von §§ 6 und 7
(1) Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach § 2 ergeben hat, dass ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.
(2) Bei unbeabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden,
- soweit die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass diese Maßnahmen im Einzelnen nicht erforderlich sind oder
- wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit nur solche biologischen Arbeitsstoffe verwendet werden, die keiner höheren als der Risikogruppe 1 zuzuordnen sind.