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Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF VbA)
§ 9. Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei beabsichtigter Verwendung
idF BGBl. II Nr. 127/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023
(1) Bei beabsichtigter Verwendung sind
- Bereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 verwendet werden, an den Zugängen mit dem Warnzeichen „Biogefährdung“ zu kennzeichnen und
- über §§ 5 bis 7 hinausgehend die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1 der VbA zu treffen, und zwar bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen
- der Risikogruppe 2: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2 der VbA;
- der Risikogruppe 3: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3 der VbA;
- der Risikogruppe 4: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG4 der VbA.
(2) Werden innerhalb eines Arbeitsbereiches biologische Arbeitsstoffe mit unterschiedlichen Risikogruppen verwendet, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der höchsten in Betracht kommenden Risikogruppe zu treffen.
(3) Wenn der Stamm eines biologischen Arbeitsstoffes abgeschwächt ist oder bekannte Virulenzgene verloren hat, müssen abweichend von Abs. 1 die auf Grund der Einstufung seines Elternstammes erforderlichen Schutzmaßnahmen – vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren – nicht getroffen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt oder Bestandteil eines Produkts zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden soll.
(4) Ob und welche weiteren als die in Abs. 1 genannten zusätzlichen Schutzmaßnahmen, insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen, erforderlich sind, ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.
(5) Wenn bei der beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe in industriellen Verfahren die Gefahren auf Grund der Ermittlung und Beurteilung für bestimmte Tätigkeiten zwar nicht abschließend beurteilt werden können, jedoch Hinweise dafür vorliegen, dass ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegeben sein könnte, dürfen die entsprechenden Tätigkeiten nur in Arbeitsräumen ausgeführt werden, die dem Anhang 1.RG3 der VbA entsprechen.
(6) Abweichend von Abs. 1 gilt für diagnostische mikrobiologische Labors § 10 Abs. 3.