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Dokument-ID: 1087879
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 8. Dauer des Arbeitsvertrages
(1) Der Arbeitsvertrag kann abgeschlossen werden:
- auf bestimmte Zeit,
- auf unbestimmte Zeit.
(2) Der Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist.
(3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, so entsteht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Bis zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.