Dokument-ID: 1087878

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Inhalt des Arbeitsvertrages

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Art und Ausmaß der Dienstleistung werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung einer solchen ist die den Umständen angemessene Arbeit unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.