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Dokument-ID: 1088436

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 375. Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben

  1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
  2. die für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.