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Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 374. Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Beteiligung in der Europäischen Genossenschaft umfasst alle Verfahren, durch die die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter auf die Beschlussfassung in der Europäischen Genossenschaft Einfluss nehmen können. Insbesondere beinhaltet das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Beteiligung das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 24, das Recht auf Mitbestimmung.
(2) Unter Unterrichtung im Sinne des Abschnitts 24 ist die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter durch das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die diese selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den Arbeitnehmervertreterinnen und –vertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft ermöglichen.
(3) Unter Anhörung im Sinne des Abschnitts 24 sind der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zu verstehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft berücksichtigt werden kann.
(4) Unter Mitbestimmung im Sinne des Abschnitts 24 ist die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmervertreterinnen oder –vertreter auf alle Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu empfehlen oder abzulehnen.