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Lenkprotokoll-Verordnung (LP-VO)
§ 2. Lenkprotokolle
(1)Die Lenkprotokolle gemäß § 17 Abs. 4 bis 6 AZG sind personen- und tagesbezogen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, und haben inhaltlich den Vorgaben von § 5 Abs. 1 zu entsprechen.
(BGBl. II Nr. 166/2020)
(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls sind die Lenkerinnen/Lenker folgender Fahrzeuge ausgenommen:
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km in der Stunde nicht übersteigt, (BGBl. II Nr. 166/2020)
- Fahrzeuge der Kraftfahrzeugindustrie, des Fahrzeughandels und -handwerks bei Überstellungs- und Probefahrten,
- Kraftwagen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und mit einem Taxameter ausgerüstet sind,
- sonstige Kraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt, (BGBl. II Nr. 166/2020)
- Spezialfahrzeuge zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten gemäß § 5 Abs. 2 der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, BGBl. II Nr. 10/2010,
- Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, wenn das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht die berufliche Haupttätigkeit der Lenkerin/des Lenkers ist und die Lenkzeit während einer Kalenderwoche
- täglich weniger als zwei Stunden beträgt, oder
- täglich weniger als vier Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 AZG) beträgt.
In diesen Fällen sind die Lenkzeiten und Lenkpausen auch nicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 AZG aufzunehmen. Werden Lenkprotokolle geführt, obwohl dazu keine Verpflichtung besteht, gelten diese als Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 AZG. (BGBl. II Nr. 166/2020)
(3) Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat auf der Website der Arbeitsinspektion Muster für Lenkprotokolle zum Download zur Verfügung zu stellen.