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Dokument-ID: 764972
Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz (MING)
§ 2. Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.
(BGBl. I Nr. 204/2022)
(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:
- Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Erzeugnisse einschließlich Marktüberwachung;
- Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen;
- Anforderungen für das Ausstellen dieser Erzeugnisse;
- Anforderungen an die notifizierten Stellen.