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Vorschrift
Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz (MING)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
idF BGBl. I Nr. 204/2022 | Datum des Inkrafttretens 28.12.2022
(1) Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme und die Marktüberwachung im Sinne der Harmonisierungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, von Produkten, sowie die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Beschlusses (EG) Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.82.
(BGBl. I Nr. 204/2022)
(2) Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß (BGBl. I Nr. 204/2022)
- der Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251,
- der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. 354 vom 28.12.2013 S. 90, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 279 vom 13.11.2015 S. 9, (BGBl. I Nr. 204/2022)
- der Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309.
(3) Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß
- der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 51,
- der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 99.
(BGBl. I Nr. 204/2022)