© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 1047161
Medizinische Strahlenschutzverordnung
§ 19. Abnahmeprüfungen
(1) Mit der Durchführung von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen dürfen betraut werden:
- Hersteller- und Lieferfirmen für die von ihnen vertriebenen Produkte,
- dafür akkreditierte Stellen,
- Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker und
- Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes.
(2) Funktionsprüfungen der Filmverarbeitung dürfen neben den in Abs. 1 Genannten auch von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber oder deren/dessen Personal durchgeführt werden.
(3) Die Ermittlung und Festlegung der Bezugswerte für die nachfolgenden Konstanzprüfungen sind Teil von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen und haben im Rahmen oder als Abschluss dieser Prüfungen zu erfolgen.