Dokument-ID: 1047162

Vorschrift

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Konstanzprüfungen

idF BGBl. II Nr. 375/2017 | Datum des Inkrafttretens 06.02.2018

(1) Mit der Durchführung von Konstanzprüfungen sind entsprechend geschulte Personen zu betrauen, vorrangig das Personal der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers.

(2) Werden bei einer Konstanzprüfung unzulässige Abweichungen von den Bezugswerten festgestellt, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu treffen.