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Niederspannungsgeräteverordnung 2015 (NspGV 2015)
§ 13. Konforme elektrische Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen
(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde nach einer Beurteilung gemäß § 9i Abs. 1 ETG 1992 fest, dass ein elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, muss sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende elektrische Betriebsmittel bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
(2) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Aus der Unterrichtung müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden elektrischen Betriebsmittels, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.