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Vorschrift
Niederspannungsgeräteverordnung 2015 (NspGV 2015)
§ 14.
idF BGBl. II Nr. 21/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Unbeschadet des § 9i ETG 1992 muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
- die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von § 12 angebracht;
- die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
- die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
- die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
- die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
- die in § 9a Abs. 6 ETG 1992 oder § 9c Abs. 3 ETG 1992 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
- eine andere Anforderung nach den §§ 9a oder 9c ETG 1992 ist nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so muss die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.