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Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich der Binnenschifffahrt.
(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl II Nr 368/1998, gelten für die unter Abs 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(3) Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, gelten für die unter Abs 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(4) Die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, BGBl II Nr 101/1997, gelten für die unter Abs 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(5) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.