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Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
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1. Abschnitt § 1.
Allgemeine Bestimmungen -
2. Abschnitt § 2. - § 22.
Fahrzeuge auf Binnengewässern- § 2. Geltungsbereich
- § 3. Angaben
- § 4. Kennzeichnung von Gefahrenstellen
- § 5. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
- § 6. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
- § 7. Trinkwasser
- § 8. Verkehrswege
- § 9. Zu- und Abgänge
- § 10. Leitern
- § 11. Schwenkbäume
- § 12. Geländer
- § 13. Luken
- § 14. Außenbordarbeiten
- § 15. Brückendurchfahrten
- § 16. Aufenthalt im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen
- § 17. Rettungswesten
- § 18. Festmachen und Verholen
- § 19. Wiederkehrende Übungen
- § 20. Abnahmeprüfung
- § 21. Wiederkehrende Prüfung
- § 22. Prüfbefund
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3. Abschnitt § 23. - § 45.
Schwimmende Geräte auf Binnengewässern- § 23. Geltungsbereich
- § 24. Angaben
- § 25. Kennzeichnung von Gefahrenstellen
- § 26. Geländer
- § 27. Fußleisten, Wasserabläufe
- § 28. Niedergänge und Einstiegluken
- § 29. Sicherheitsabstand
- § 30. Warneinrichtung
- § 31. Schüttklappen und Förderbänder
- § 32. Einsatz der Arbeitnehmer
- § 33. Sicherung gegen Verrutschen
- § 34. Belastung
- § 35. Arbeiten und Fahren bei Dunkelheit und schlechter Sicht
- § 36. Abstellen von Gegenständen
- § 37. Sicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen
- § 38. Verstellen von Schüttklappen (Rutschen) und Förderbändern
- § 39. Begehen von Einstiegsluken und Eingängen
- § 40. Eimerketten-Schwimmbagger, Saug- und Spülbagger
- § 41. Rettungswesten
- § 42. Wiederkehrende Übungen
- § 43. Abnahmeprüfung
- § 44. Wiederkehrende Prüfung
- § 45. Prüfbefund
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4. Abschnitt § 46. - § 55.
Schifffahrtsanlagen- § 46. Geltungsbereich
- § 47. Sicherung der Arbeitsplätze und der Zugänge
- § 48. Zugänge zu Fahrzeugen
- § 49. Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen
- § 50. Sicherung der Ladeluken und sonstiger Öffnungen
- § 51. Beleuchtung der Arbeitsplätze an Bord
- § 52. Lukendeckel
- § 53. Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör
- § 54. Bedienung von Hebe- und Fördereinrichtungen
- § 55. Sicherheitsmaßnahmen beim Umschlag
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5. Abschnitt § 56. - § 57.
Schlussbestimmungen