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Vorschrift
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 56. Übergangsbestimmungen
idF BGBl. II Nr. 215/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2012
(1) Fahrzeuge auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, erteilt wurde, müssen § 5 ab 1. Jänner 2012 entsprechen.
(2) §§ 28 Abs 1 und 29 dieser Verordnung gelten nicht für schwimmende Geräte auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, erteilt wurde.
(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung bereits entsprechen.
(BGBl. II Nr. 215/2012)