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Vorschrift
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 55. Sicherheitsmaßnahmen beim Umschlag
idF BGBl. II Nr. 215/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2012
(1) An Hebezeugen dürfen Lasten nur dann und nur solange schwebend belassen werden, als der Gefahrenbereich von der mit der Führung des Hebezeuges beauftragten Person (§ 54) ständig überwacht wird und diese Person im Gefahrenfall unverzüglich Warnsignale oder notwendige Bewegungen der Last bewirken kann.
(2) Soweit es die Sicherheit der Arbeitnehmer erfordert, ist bei den Arbeiten ein Signalposten einzusetzen.
(3) Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass die Sicht an den Arbeitsstellen und -plätzen nicht durch Staub oder Dämpfe in einem für Arbeitnehmer gefährlichen Ausmaß beeinträchtigt wird.
(4) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass gefährliche Vorgangsweisen oder Verfahren beim Stapeln oder Stauen von Ladegut vermieden werden.
(5) Bei Arbeiten mit Schüttgütern oder mit gefährlichen Gütern ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer im Gefahrenfall Schiffsräume und Decks sicher und rasch verlassen können.
(6) Ladebühnen dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausreichend tragfähig und fest sowie gut und sicher befestigt sind.
(7) Für die Güterbeförderung zwischen Fahrzeugen und dem Land dürfen Handkarren nur verwendet werden, wenn für die Arbeitnehmer die Gefahr des Ab- oder Ausgleitens nicht besteht und durch Art, Neigung, Abmessungen oder Zustand der Verbindungseinrichtungen keine anderen Gefahren für die Arbeitnehmer hervorgerufen werden können.
(8) Stegladen und Landebrücken, die zum Be- oder Entladen dienen, müssen ausreichend breit und so fest oder so unterstützt sein, dass bei ihrer Benützung ein Brechen, Kippen, Abgleiten oder stärkeres Schwanken ausgeschlossen ist; sind sie weniger als 1,20 m breit, müssen sie an beiden Seiten mit Geländern ausgestattet sein, die den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen.
(9) Haken dürfen, außer zum Aufbrechen der Ladung, nicht an Bändern oder Verschnürungen von Stückgütern oder Verpackungen befestigt werden.
(10) Fasshaken dürfen nur verwendet werden, wenn durch die besondere Bauart oder Beschaffenheit der Fässer oder der Haken Gefahren vermieden werden.
(BGBl. II Nr. 215/2012)