Dokument-ID: 086822

Vorschrift

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Wiederkehrende Prüfung

idF BGBl. II Nr. 260/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2009

(1) Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

  1. Beiboote,
  2. Schlepphaken.

(2) Die wiederkehrende Prüfung gemäß Abs 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 8 Abs 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, umfassen.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs 1 sind Personen gemäß § 7 Abs 3 oder § 7 Abs 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.