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Dokument-ID: 086822
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 21. Wiederkehrende Prüfung
(1) Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
- Beiboote,
- Schlepphaken.
(2) Die wiederkehrende Prüfung gemäß Abs 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 8 Abs 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, umfassen.
(3) Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs 1 sind Personen gemäß § 7 Abs 3 oder § 7 Abs 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.