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Vorschrift
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 53. Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör
idF BGBl. II Nr. 215/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2012
(1) Trag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) sind in Abständen von höchstens 3 Monaten wiederkehrend zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
(2) Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt, nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen beschädigt werden.
(3) Bei Augspleißungen oder Kauschen von Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt werden; andere Spleißungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso wirksam sind.
(BGBl. II Nr. 215/2012)