Dokument-ID: 423598

Vorschrift

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 51. Beleuchtung der Arbeitsplätze an Bord

idF BGBl. II Nr. 215/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2012

Während der Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten sind alle Zugänge, Arbeitsplätze, Verkehrswege oder sonstige Stellen oder Bereiche, die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit betreten müssen, ausreichend sowie möglichst gleichmäßig und blendfrei zu beleuchten.

(BGBl. II Nr. 215/2012)