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Dokument-ID: 086812
Vorschrift
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 11. Schwenkbäume
idF BGBl. II Nr. 260/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2009
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Schwenkbäume nur zum Übersetzen beim Festmachen und Lösen von Wasserfahrzeugen benutzt werden. Sie dürfen nicht über ihre zulässige Tragfähigkeit hinaus belastet und bei der Benutzung nicht in Schwingung versetzt werden.
(2) Schwenkbäume müssen gegen unbeabsichtigtes Ausschwenken gesichert werden.