Dokument-ID: 423591

Vorschrift

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 49. Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen

idF BGBl. II Nr. 215/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2012

Werden bei Arbeiten Arbeitnehmer mit Fahrzeugen befördert, so muss für jeden Arbeitnehmer ein Einzelrettungsmittel an Bord sein.

(BGBl. II Nr. 215/2012)