Dokument-ID: 086828

Vorschrift

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Geländer

idF BGBl. II Nr. 260/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2009

(1) Die Kanten der Decks müssen, soweit es der Betrieb zulässt, so gesichert sein, dass Arbeitnehmer nicht über Bord fallen können.

(2) Soweit es der Betrieb zulässt, müssen mehr als 1 m über Deck oder über dem Wasser liegende Arbeitsbühnen, Podeste oder Verkehrswege mit Geländern gemäß § 47 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, gesichert sein.