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Vorschrift
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 34. Belastung
idF BGBl. II Nr. 260/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2009
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die zulässige Belastung nicht überschritten wird. Bei höherer Windstärke als der Stabilitätsrechnung zu Grunde gelegt ist, dürfen Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen nicht belastet werden.
(2) Bei Grundberührung des Schwimmkörpers (Schiffskörpers) dürfen Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen nicht belastet werden. Belastete Einrichtungen sind sofort zu entlasten. Dies gilt nicht für Eimerkettenbagger, für Saugbagger, für Rammen beim Ziehen von Spundbohlen oder Pfählen und für schwimmende Geräte, die zur Durchführung der Arbeiten aufgrund gesetzt werden müssen und die dafür entsprechend gebaut sind.