Dokument-ID: 086808

Vorschrift

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Trinkwasser

idF BGBl. II Nr. 260/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2009

(1) Auf Fahrzeugen ist den Arbeitnehmern Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

(2) Der einwandfreie hygienische Zustand des Trinkwassers ist regelmäßig zu überprüfen.