Dokument-ID: 086809

Vorschrift

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Verkehrswege

idF BGBl. II Nr. 260/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2009

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, insbesondere Einstiegluken und Eingänge, die im Dreh-, Fahr- oder Absenkbereich von Einrichtungen liegen, nicht begangen werden, wenn sich diese in Bewegung befinden. Der Gefahrenbereich ist zu kennzeichnen und soweit wie möglich abzuschranken.