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Dokument-ID: 086808
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 7. Trinkwasser
(1) Auf Fahrzeugen ist den Arbeitnehmern Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(2) Der einwandfreie hygienische Zustand des Trinkwassers ist regelmäßig zu überprüfen.