Dokument-ID: 086804

Vorschrift

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Angaben

idF BGBl. II Nr. 260/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2009

(1) Fahrzeuge müssen die für den Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Anschriften und Kennzeichnungen tragen.

(2) Anschriften und Kennzeichnungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.