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Dokument-ID: 086816
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 15. Brückendurchfahrten
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die während der Fahrt Deckarbeiten ausführen, vor Brückendurchfahrten rechtzeitig gewarnt werden, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern möglich ist.