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Dokument-ID: 086817
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 16. Aufenthalt im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer sich nur soweit erforderlich im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen oder ähnlichen Gefahrenstellen aufhalten.