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Dokument-ID: 086830
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 28. Niedergänge und Einstiegluken
(1) Niedergänge und Einstiegluken zu Unterkunfts- und Betriebsräumen dürfen nicht im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen liegen.
(2) Niedergänge und Einstiegsluken sind abzusichern, wenn sie im Bereich von Winden oder Schleppseilen liegen.