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Dokument-ID: 086831
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 29. Sicherheitsabstand
Zwischen den äußersten bewegten Teilen dreh- und fahrbarer Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen und den Kanten der Decks, den Aufbauten, Aufstiegen, Lukensüllen, Pollern, Geländern, Winden und ähnlichen Einrichtungen muss allseitig ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden sein.