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Dokument-ID: 086838
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 36. Abstellen von Gegenständen
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Gegenstände wie Greifer, Baggerlöffel oder Lasten nur so abgestellt werden, dass zwischen ihnen und den äußersten bewegten Teilen dreh- und fahrbarer Hebezeuge, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist.