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Dokument-ID: 086839
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 37. Sicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass vor Überführungsfahrten schwimmender Geräte bewegliche Teile der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen gegen Verrutschen, Verschieben und Losschlagen gesichert sind.