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Dokument-ID: 086841
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 39. Begehen von Einstiegsluken und Eingängen
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Einstiegsluken und Eingänge, die im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen liegen, während des Betriebes nicht begangen werden.