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Dokument-ID: 086842
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 40. Eimerketten-Schwimmbagger, Saug- und Spülbagger
(1) Ist das Überschreiten des Eimerleiter- oder Saugrohrschlitzes erforderlich, muss ein Laufsteg von mindestens 0,5 m Breite mit Geländern gemäß § 47 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, an beiden Seiten vorhanden sein.
(2) Auf beiden Seiten der Eimerleiter sind Warnschilder mit folgender Aufschrift anzubringen: „Das Betreten und Überklettern der Eimerkette während des Betriebes ist verboten“.
(3) Der Eimerleiter- oder Saugrohrschlitz darf während des Betriebes nur auf dem Laufsteg überschritten werden.