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Dokument-ID: 086845
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 43. Abnahmeprüfung
(1) Kraftbetriebene Hebezeuge, Löffel- oder Greifbagger auf schwimmenden Geräten sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.
(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, umfassen. Für Abnahmeprüfungen nach Abs 1 sind Personen gemäß § 7 Abs 3 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, heranzuziehen.