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Dokument-ID: 144045

Vorschrift

Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Anwendung von Bestimmungen der VEXAT

idF BGBl. II Nr. 94/2016 | Datum des Inkrafttretens 27.04.2016

(1) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären samt dem Anhang über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass (BGBl. II Nr. 94/2016)

  1. an die Stelle der Bestimmung, die entweder den Begriff „ASchG“ oder „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ enthält, die jeweils entsprechende Bestimmung des B-BSG,
  2. im § 2 Abs. 2 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 2 Abs. 5 ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 9 B-BSG)“ und
  3. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form

tritt.

(2) Verweise auf die VEXAT beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.