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Vorschrift
Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT)
§ 3. Ausnahmen und Schlussbestimmungen
idF BGBl. II Nr. 94/2016 | Datum des Inkrafttretens 27.04.2016
(1) § 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 18, 19 und 22 der VEXAT sind nicht anzuwenden. Die §§ 1 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 5 der VEXAT sind ohne die Wendung „Baustellen“ anzuwenden.
(2) Gemäß § 99 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.
(3) Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
(4) Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird festgestellt, dass in § 8 Abs. 2 und 3 der VEXAT eine Abweichung von § 46 Abs. 2 B-BSG und in § 11 Abs. 4 der VEXAT eine Abweichung von § 43 Abs. 2 Z 5 und 6 B-BSG festgelegt werden.
(5) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
- folgende gemäß § 98 Abs. 2 B-BSG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: § 59 Abs. 8 letzter Satz, in § 59 Abs. 13 die Wortfolge „leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche“ sowie der Passus „oder eine Konzentration von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe überschritten wird.“, § 60 Abs. 4 bis 9;
- folgende gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: § 16 Abs. 3 und in Abs. 8 erster Satz der Begriff „und 3“, § 54 Abs. 2, 3, 4, 5, in § 54 Abs. 6 die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“, § 54 Abs. 7 bis 9;
- der gemäß § 101 Abs. 5 Z 7 B-BSG als Bundesgesetz geltende § 73 Abs. 2 zweiter Satz AAV.
(6) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(BGBl. II Nr. 94/2016)