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Dokument-ID: 060999
Sprengarbeitenverordnung (SprengV)
§ 20. Entsorgung von Sprengmitteln
Es ist dafür zu sorgen, dass unbrauchbare Sprengmittel unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen
- an die Hersteller/innen, Inverkehrbringer/innen oder Händler/innen für Schieß-und Sprengmittel zurückgegeben werden oder (BGBl. II Nr. 368/2023)
- durch Mitsprengen vernichtet werden, wobei der beabsichtigte Sprengerfolg und die Sicherheit durch das mit gesprengte unbrauchbare Sprengmittel nicht beeinträchtigt werden dürfen oder
- durch Wegsprengen mit ausreichend groß dimensionierten Beiladungen aus einwandfreiem Sprengstoff vernichtet werden.