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Dokument-ID: 1066595
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
§ 11. Schwangere und stillende Arbeitskräfte
(1) Für eine schwangere Arbeitskraft sind die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass dem ungeborenen Kind ein Schutz gewährt wird, der dem Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung vergleichbar ist.
(2) Stillende Arbeitskräfte dürfen mit keinen Arbeiten beauftragt werden, bei denen eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt.