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Dokument-ID: 1066594
Vorschrift
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
§ 10. Altersbegrenzung für strahlenexponierte Arbeitskräfte
idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020
Personen unter 18 Jahren dürfen mit keiner Arbeit beauftragt werden, die sie zu strahlenexponierten Arbeitskräften macht. Davon ausgenommen sind Personen zwischen 16 und 18 Jahren, deren Ausbildung oder Studium es erfordert, mit Strahlenquellen zu arbeiten.